"Kopftuchverbot"
Teil I.
Was bisher geschah
Mit 15.05.2019 wurde ein weiterer schwerer Angriff auf die Freiheit der Religion in Österreich, durch die damalige Regierung, der ÖVP und FPÖ gestartet.
Zuvor war die Änderung des Islamgesetzes, das die islamische Glaubensgemeinschaft, zum verlängerten Arm des Innenministeriums macht und die Musliminnen und Muslimebereits grundlegend schlechter behandelt, als Anhänger anderer Glaubensgemeinschaften.
Nämlich ein Verbot von Kopftüchern an Grundschulen, bis zu einem Lebensjahr von 10 Jahren, beschlossen. Nunmehr stehen wir vor dem zweiten Angriff auf unsere Werte. Diesmal sogar von sogenannten demokratischer Parteien im Parlament, nämlich der bekannten ÖVP (die versucht es noch einmal) aber leider auch von der SPÖ und den NEOS.
Grundlagen: VfGH Entscheidung vom 11.12.2020 Geschäftszahl G4/2020 (G42020-27)
Sammlungsnummer: RIS 20435
(Kommentar zur Entscheidung, mit persönlichen Anmerkungen)
Leitsatz:
Aufhebung einer Bestimmung des SchulunterrichtsG betreffend das Verbot der Verhüllung des Hauptes aus weltanschaulich oder religiös geprägten Gründen an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Volksschulen; Verstoß des ausschließlich muslimische Mädchen treffenden "Kopftuchverbots" gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Religionsfreiheit; keine Eignung der selektiven Verbotsregelung, die soziale Integration der betroffenen Mädchen gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten zu fördern; Verstoß gegen das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates durch das Verbot einer bestimmten Art der Bekleidung im Gegensatz zu anderen – nicht verbotenen – religiösen Bekleidungsgewohnheiten
Der VfGH hat somit festgestellt,
- dass durch das Kopftuchverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Religionsfreiheit, verstoßen wurde.
- Weiters hat der VfGH festgestellt, dass durch dieses Gesetz KEINE Eignung auf soziale Integration, der betroffenen Mädchen, in Bezug auf die lokalen Gebräuche und Sitten.
- Verstoß gegen das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates durch das Verboteiner bestimmten Art der Bekleidung im Gegensatz zu anderen – nicht verbotenen-religiösen Bekleidungsgewohnheiten.
Artikel 9 EMRK – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Art 9 EMRK gewährt jedermann, nicht nur österreichischen Staatsbürgern, das Recht auf Religionsfreiheit, die Religion öffentlich durch Gottesdienste, Unterricht Andachten und vorallem unter Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.
Wie auch die meisten anderen Gesetze der EMRK, steht auch dieses unter Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet, einfach gesagt, dass das Recht der EMRK, nur unter gewissen schwerwiegenden Gründen beschränkt werden darf.
Das aufgehobene Gesetz hat gelautet:
§43a. (1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist diesen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
(2) Bei Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 hat die Schulleiterin bzw der Schulleiter unverzüglich die jeweils zuständige Bildungsdirektion zu verständigen. Diese hat die Erziehungsberechtigten unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 4 Schultagen, zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In dem Gespräch sind die Gründe für den Verstoß zu erörtern. Zur Vermeidung weiterer Verstöße sind die Erziehungsberechtigten über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und der Schulleiterin bzw dem Schulleiter zur Kenntnis zu bringen.
(3) Findet nach dem Gespräch ein weiterer Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs1 statt, oder kommen die Erziehungsberechtigten der verpflichtenden Ladung nach nochmaliger Aufforderung nicht nach, so stellt dieser eine Verwaltungsübertretung durch die Erziehungsberechtigten dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Das damalige Ziel war also
- die soziale Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten.
Der VfGH hat dazu erwogen, dass wenn der Gesetzgeber wirklich eine freie Entscheidung über die Religionsausübung sichern und eine erfolgreiche Integration fördern wolle, müssten auch andere sichtbare religiöse Symbole bzw. Kleidungsstücke wie die Kippa oder die Patka, verboten sein.
Die Frage ist nur was versteht der VfGH unter Integration und wo fängt Assimilation an?
Mein Vorschlag:
Integration ist das Bemühen, als auch das Resultat der Einfügung eines Teils in ein größeres Ganzes, die Eingliederung des Einzelnen in Gesellschaft und staatliche Rechtsgemeinschaft unter Beibehaltung der eigenen Kultur und Religion. Die sprachliche Anpassung an die Gemeinschaft unter Beibehaltung der eigenen Muttersprache.
Assimilation ist das Ähnlich-Werden durch Anpassung verschiedener Gruppen an einen gesellschaftlichen Standard. Das Ziel ist eine Gesellschaft, in der Unterschiede und Ungleichheiten beseitigt sind, häufig zugunsten einer dominanten Kultur. Das ist der Verzicht auf persönliche Individualität. Kulturelle und religiöse Gleichschaltung.
- Sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
Die Gleichstellung von Mann und Frau, kann nicht durch ein Kopftuchverbot erreicht werden. Die Gleichstellung von Mann und Frau kann für die Zukunft nur durch schulische Förderung, vorallem der Mädchen, erreicht werden. Wobei hier insbesondere soziologische Wissenschaften einbezogen werden müssen. Mit einer Kleidervorschrift kann diesem Problem nicht entgegnet werden. De lege ferenda wird es hier gesetzliche Vorschriften zur Förderung von Mädchen in den Bereichen Naturwissenschaften und Mathematik erfordern, um hier eine intellektuelle Gleichstellung von Mann und Frau zu erreichen, die sich später auch in den Berufsfeldern zeigen wird.
Der VfGH hebt nochmals Art. 9 EMRK(Religionsfreiheit) hervor indem er sagt, dass durch Art. 9 EMRK jede von einer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung geleitete Handlung oder Verhaltensweise, geschützt ist.
Bei Gestaltung des Schulwesens ist der Gesetzgeber gehalten, dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durch eine am Gleichheitssatz ausgerichtete Behandlung verschiedener religiöser und weltanschaulichen Überzeugungen zu entsprechen. Der schulische Bildungsauftrag verlangt, dass die Schule die Fähigkeit vermitteln soll, dem religiösen und weltanschaulichen Denken Anderer gegenüber aufgeschlossen zu sein. Die Schule gründet demzufolge unter anderem auf den GRUNDWERTEN der Offenheit und Toleranz. (Das bedeutet, dass die Schule einen Bildungsauftrag zur Offenheit und Toleranz hat. Diesem Toleranzauftrag kann die Schule jedoch nicht mit Verboten nachkommen. Das Kopftuch ist sogar das Gegenteil zur Erziehung zur Toleranz. Sollte die Regierung diesen Bildungsauftrag ernst nehmen, müsste sie einen religionsübergreifenden, kulturübergreifenden Gegenstand zu Toleranz und Werte implementieren, und nicht auf Äußerlichkeiten Bezug nehmen, das ist das Gegenteil von Toleranz)
Das Tragen des Kopftuches als frühzeitige Sexualisierung?
Das Kopftuch muss nach islamischem Glauben ab der Geschlechtsreife getragen werden. Die Regierung argumentierte mit einer unerwünschten geschlechtlichen Trennung und damit dem Bildungsziel der sozialen Integration sowie der Gleichstellung der Geschlechter. (Was unter den Begriff „sozialen Integration“ propagiert wird, ist in Wirklichkeit eine Assimilation. Das ist der Verzicht /der Raub der Persönlichkeit, der Individualität, der Kulturelle und religiöse Gleichschaltung an die bestimmende Mehrheit.
Dies hat auch der VfGH erkannt und umschrieben: „Die Deutungsmöglichkeiten, die die Trägerinnen eines Kopftuches vor dem Hintergrund ihrer spezifischen Religion oder Weltanschauung dieser Bekleidung und damit dem Tragendes Kopftuches geben, sind vielfältig. Es kann schlicht die Zugehörigkeit zum Islam; die Ausrichtung des eigenen Lebens an den religiösen Werten, Zugehörigkeit zur islamischen Kultur, Festhalten an Traditionen der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden.“
„Es ist dem VfGH aber gerade in der Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verwehrt, sich bei mehreren Möglichkeiten der Deutung eines religiösen oder weltanschaulichen Symbols keine bestimmte Deutung zu eigen zu machen.“
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis hervorgehoben, dass mit dem Kopftuchverbot in § 43a Schulunterrichtsgesetz, das von der Regierung selbst gesteckte Ziel ,nicht erreicht werden kann. Im Gegenteil kann dieses Verbot geradezu das Gegenteil bewirken, indem es zu einer Diskriminierung kommt, weil ces das Risiko birgt, muslimische Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren, bzw. sie gesellschaftlich auszugrenzen. Es wird eine bestimmte Gruppe von Menschen stigmatisiert.
Besonders hervorgehoben wird, dass durch Verbot § 43 a Schulunterrichtsgesetz Mädchen vermehrt in Privatschulen, in denen § 43a Schulunterrichtsgesetz nicht gilt oder in den Heimunterricht abwandern könnten. Damit werden die betroffenen Mädchen von der gleichberechtigten Teilhabe an österreichischen Schulen, die den pluralistischen Zielen und Grundwerten bei ihrer Aufgabenbesorgung verpflichtet sind, ausgeschlossen.
Selbst auf die Konflikte ist der VfGH eingegangen, indem er sagt, dass es nicht verständlich ist, dass die Lösung derartiger Konflikte nicht bei jenen Schülern angesetzt wird, die auf die betroffenen Schülerinnen Druck ausüben. Vielmehr trifft das Verbot nach 43a Schulunterrichtsgesetz gerade die Schülerinnen, welche den Schulfrieden nicht stören.